Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)
Uwe Hartmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
Dr. Michaela Huber
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)
Mit der Testamentsvollstreckung kann sichergestellt werden, dass die im Testament oder Erbvertrag getroffenen Verfügungen auch tatsächlich umgesetzt werden und der letzte Wille somit zur Geltung kommt. Der Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass der Nachlass im Sinne des Erblassers auseinandergesetzt wird (§ 2203 BGB).
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung ergibt daher insbesondere Sinn, wenn Zweifel daran bestehen, dass der oder die Erben die Verfügungen erfüllen werden. Zweifel können sich zum Beispiel bei minderjährigen oder generell unerfahrenen Erben sowie geschäftsunfähigen Personen ergeben. Ebenfalls kann durch die Testamentsvollstreckung die Zerschlagung des Nachlasses durch böswillige Erben verhindert werden. Durch die Testamentsvollstreckung kann auch die Privilegierung eines Miterben abgesichert werden (typischer Fall: Ehegatte als Testamentsvollstrecker). Die Testamentsvollstreckung wird auch als Instrument zur Begünstigung eines geistig oder körperlich behinderten Kindes verwendet
(„Behindertentestament“; siehe dazu Errichtung und Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen)
Es gibt grundsätzlich zwei Arten der Testamentsvollstreckung:
Die Abwicklungsvollstreckung und die Dauervollstreckung.
Bei der Abwicklungsvollstreckung hat der Testamentsvollstrecker die Anordnungen des Erblassers auszuführen (§ 2203 BGB), die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen und alsbald die Auseinandersetzung zu bewirken (§ 2204 BGB). Die Abwicklungsvollstreckung ist der gesetzliche Regelfall.
Durch die Dauervollstreckung wird dem Testamentsvollstrecker die Aufgabe übertragen, den Nachlass dauerhaft zu verwalten. Die Vollstreckung ist somit nicht auf eine alsbaldige Auseinandersetzung, sondern auf die Erhaltung des verwalteten Vermögens und auf die Erzielung von Erträgen gerichtet. Die Dauer der Testamentsvollstreckung ist grundsätzlich auf 30 Jahre begrenzt (§ 2210 S.1 BGB).
Der Testamentsvollstrecker hat zur Erreichung seines Ziels ein Verpflichtungs- und Verfügungsrecht über den Nachlass. Er kann somit – soweit dies für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses erforderlich ist (§ 2206 I 1 BGB) – Verbindlichkeiten für den Nachlass eingehen und über Nachlassgegenstände verfügen.
Für die Arbeit des Testamentsvollstreckers kann ihm der Erblasser im Testament eine Vergütung gewähren. Ist dies nicht geschehen, kann der Testamentsvollstrecker gem. § 2221 BGB eine angemessene Vergütung verlangen.
Siehe „Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einem Testamentsvollstrecker“:
Der Testamentsvollstrecker hat gegenüber dem Erben verschiedene Pflichten: